Energieaudit nach DIN EN 16247-1

Woraus ergibt sich die Verpflichtung nach einem Energieaudit?

Die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits ergibt sich aus dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G). Danach sind diese grundsätzlich nach DIN EN 16247-1 und darüber hinaus nach den Vorgaben des BAFA, zur Erstellung eines Auditberichts, durchzuführen.

Welche Frist muss ich als betroffenes Unternehmen einhalten?

Gemäß EDL-G ist das Energieaudit spätestens nach Ablauf von vier Jahren zu wiederholen. Der entscheidende Stichtag ergibt sich aus dem Abschlussdatum des vorherigen Energieaudits. Sollte Ihr erstes Audit am 15.11.2019 abgeschlossen worden sein, so muss das neue Energieaudit spätestens bis zum 15.11.2023 abgeschlossen werden. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, das Energieaudit in kürzeren Intervallen durchführen zu lassen.

Welche Unternehmen sind dazu verpflichtet?

  • >= 250 Mitarbeiter oder

  • Jahresumsatz > 50 Millionen Euro und Jahresbilanzsumme > 43 Millionen Euro

Wie sieht denn so ein Energieaudit aus?

Das Energieaudit setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:

  • Einleitender Kontakt und Angebotserstellung

  • Auftaktbesprechung und Schwerpunktanalyse

  • Datenerfassung und Verbrauchsdatenbeschaffung

  • Vor-Ort-Termin

  • Analysephase

  • Energieeffizienzmaßnahmen inkl. Wirtschaftlichkeitsberechnungen (DIN EN 17463)

  • Berichterstellung und Übergabe des Berichts zur Vorlage bei der Behörde

  • Abschlussgespräch

Wer überprüft die Durchführung des Energieaudits?

Ob ein Unternehmen seiner Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits nachgekommen ist, wird stichprobenhaft durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geprüft. Bei Verstoß werden regelmäßig Bußgelder im fünfstelligen Bereich verordnet.

Wird das Energieaudit gefördert?

Auf Basis des Förderprogramms „Nichtwohngebäude, Anlagen und System“ wird das Energieaudit wie folgt gefördert:

  • Energiekosten > 10.000 € netto pro Jahr: 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, max. 6000 €.

  • Energiekosten <= 10.000 € netto pro Jahr: 80% des förderfähigen Beratungshonorars, max. 1200 €.

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